Statuten
der
Chrüter-Zonft Hergiswil
Artikel 1 - Name und Sitz
Unter dem Name Chrüter-Zonft Hergiswil besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss vorliegenden Statuten und im Sinne von Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereines ist in der Gemeinde Hergiswil LU. Der Verein besteht auf unbeschränke Zeit.
Artikel 2 - Zweck
Zweck der Chrüter-Zonft Hergiswil ist es, gemeinsam die schönste Zeit im Jahr, die Fasnacht, mit Gleichgesinnten zu verbringen und das Fastnachtstreiben in und um Hergiswil alljährlich aufs Neue zum Leben zu erwecken.
Artikel 3 - Finanzen
Mit dem alljährlich festgelegten Jahresbeitrag, mit Spenden und sonstige Einnahmen werden die Ausgaben des Vereins gedeckt. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober. Die Rechnung kann an der Hauptversammlung von allen Mitgliedern eingesehen werden.
Artikel 4 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jeder Person offen, welche den Vereinszweck unterstützt und der den Jahresbeitrag
bezahlt.
Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung des Vereins.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein „Chrüter-Zonft Hergiswil“ ausgeschlossen werden. Die Hauptversammlung fällt den Ausschlussentscheid.
Artikel 5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins „Chrüter-Zonft Hergiswil“ sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
Artikel 6 - Die Hauptversammlung
Oberstes Organ der Chrüter-Zonft Hergiswil ist die Hauptversammlung. Diese findet alljährlich jeweils am 31. Oktober um 20.13 Uhr statt. Einladungen zur Hauptversammlung und Traktanden werden keine versandt. Anträge müssen min. 10 Tage vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form an den Oberchrüter eingereicht werden. Alle Abstimmungen erfolgen mit absolutem Mehr in offenem Verfahren. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitglieder können Abstimmungen auch geheim erfolgen. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme, welche nicht in Vertretung weitergegeben werden kann.
Traktanden der Hauptversammlung:
1. Begrüssung
2. Büro bestellen
3. Rückblick des Vereinsjahres
4. a. Kassabericht mit Genehmigung
b. Bericht der Kontrollstelle mit Genehmigung
5. Mutationen / Wahlen
a. Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
b. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
6. Festlegung Jahresprogramm
7. Festlegung Jahresbeitrag
8. Diverses
Artikel 7- Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitglieder und wird an jeder Hauptversammlung gewählt. Er leitet den Verein und entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus dem; Oberchrüter
Chlöderchrüter
Schriibichrüter
Aufgaben des Vorstandes:
Oberchrüter: Leitet die Alljährliche Hauptversammlung und Vorstandsitzungen.
Ist erste Ansprechperson gegen innen und gegen aussen.
Chöderchrüter: Ist für den Kassabetrieb verantwortlich.
Legt an der Vollversammlung Rechenschaft über die Kasse ab.
Schriibichrüter: Ist für sämtliche Schriftlichkeiten und den nötigen Informationsaustausch unter den Mitgliedern zuständig.
Artikel 8 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei, jährlich von der Hauptversammlng gewählten Chlöderpröfer.
Aufgaben der Chlöderpröfer: Die Chlöderpröfer kontrollieren die Buchführung der „Chrüter- Zonft Hergiswil“ und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet Vorstand zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht.
Artikel 9 – Haftung
Haftbar sind die Mitglieder mit dem Vereinsvermögen und maximal mit dem jährlich festgelegten Jahresbeitrag. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 10 - Auflösung
Der Verein besteht solange wie der Vorstand bestellt werden kann. Die Auflösung kann auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder in offener Abstimmung mit maximal 3 Gegenstimmen durchgeführt werden. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen in die Obhut der Gemeinde über, mit dem Auftrag, die Fasnacht in Hergiswil mit dem Vermögen zu unterstützen.
Hergiswil, 07. November 2025
Oberchrüter Schriibichrüter
Hans Lustenberger Evelyne Kunz